Contracting hat sehr viel mit Technik, Energieeffizienz und Recht zu tun.
Dabei spielt das Mietrecht für das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter eine besondere Rolle. So richtet sich z.B. die Frage der Umlagefähigkeit des Wärmepreises auf die Mieter nach dem jeweils geltenden Mietvertrag und den Bestimmungen des Mietrechtes.
Vielfach sind unsere Angebote zur Wärmelieferung umlagefähig. Ein mietrechtliches Problem gibt es dann also nicht.
Sind nicht alle Kostenbestandteile des Wärmepreises umlagefähig, so weisen wir unsere Kunden darauf hin. Wir suchen und finden dann Alternativlösungen.